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Quelle:   Heiner Wilms-Rademacher mail:  Judith Geske   Datum:   08.06.02

  Tierschutzgesetz novelliert 

Dr. Gerhard Baumgartner

aus: a i d  8/98; - geringfügig ergänzt und abgeändert von LD H. Wilms-Rademacher

Das deutsche Tierschutzgesetz wurde letztmalig 1986 umfassend novelliert. Dabei wurde das Tier ausdrücklich als Mitgeschöpf anerkannt. Eine weitere Novellierung, die der Weiterentwicklung des Tierschutzbewußtseins in der Bevölkerung Rechnung tragen und die das deutsche an EG-Recht angleichen sollte, war Ende der vergangenen Legislaturperiode gescheitert. Eine erneute Initiative hat jetzt zum Erfolg geführt. Die Novelle des Tierschutzgesetzes ist zum 1. Juni in Kraft getreten.

 Die wichtigsten Änderungen werden im folgenden Beitrag vorgestellt:

Kenntnisse und Fähigkeiten beim Umgang mit Tieren verlangt

In der Gesetzesnovelle wurde die sogenannte Tierhalternorm (§2) erweitert; bisher schrieb sie nur vor, wie ein Tier zu halten, zu pflegen und unterzubringen ist. In Zukunft muß der Halter auch über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen und dies gegebenenfalls nachweisen können. Diese Forderung zieht sich wie ein roter Faden durch die Bestimmungen des novellierten Gesetzes.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde ermächtigt, Vorschriften über Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen zu erlassen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben, sowie über den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig einer derartigen Tätigkeit nachgehen .

Behördliche Erlaubnis gefordert

Personen, die gewerbsmäßig Tiertransporte durchführen, müssen, sobald die entsprechende Verordnungsermächtigung ausgeschöpft wird, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Dasselbe gilt für diejenigen, die Tiere im Verlaufe eines Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen.

Eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis braucht in Zukunft auch derjenige, der Tiere in einer Einrichtung hält, in der diese zur Schau gestellt werden (z. B. in Zoos), oder der für Dritte Hunde zu Schutzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält.

Dasselbe gilt für Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) züchten oder halten, die mit Wirbeltieren handeln, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen wollen.

Diese Erlaubnis (§11) darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Den Nachweis muß sie auf Verlangen in einen Fachgespräch bei der zuständigen Behörde erbringen. Darüber hinaus muß sie die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die für die Tierhaltung vorgesehenen Räume und Einrichtungen müssen eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und den Anforderungen des § 2 entsprechen. Die behördliche Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, befristet und unter bestimmten Auflagen erteilt werden.

Sachkundenachweis erforderlich

Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren han­delt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen. Die Sachkunde kann durch Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren oder entsprechende Unterrichtung erlangt worden sein. Eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit ist hier nicht erforderlich.

Auch Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, müssen künftig gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen (§4 Abs. 1 a). Für die Erwerbsfischerei gilt diese Regelung entsprechend. Bestimmte abgeschlossene Berufsausbildungen (z.B. als Metzger, Tier- oder Fischwirt) können unmittelbar als Sachkundenachweis gelten. Darüber hinaus kann die Sachkunde auch durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen werden.

Verbotsliste erweitert

Um Tiere besser vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu schützen, wurde eine Reihe schmerzhafter Praktiken verboten.

 So ist es künftig untersagt,

·    einem Tier Leistungen abzuverlangen (auch nicht mit Hilfe bestimmter leistungsteigernder Eingriffe und Behandlungen), die es sonst oder wegen seines körperlichen Zustandes nicht erbringen kann,

·    bei einem Tier im Training, bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen leistungssteigernde Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (auch Dopingmittel sind verboten),

·    ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten

·    bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt,

·    im Rahmen artgemäßer Kontakte mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artge­nossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt,

·    seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder ver­meidbaren Leiden oder Schäden führen, sowie

·    ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und ihm dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (es sei denn, dies ist nach Bundes- oder Landesrecht zulässig).

Für Eingriffe an Tieren strengere Maßstäbe

An einem Wirbeltier dürfen Eingriffe, die mit Schmerzen verbunden sind, grundsätzlich nicht ohne Betäubung vorgenommen werden (§5 Abs. 1). Die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien muß von einem Tierarzt vorgenommen werden, für die Verwendung von Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.

Eine Betäubung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht zweckmäßig oder möglich. Deshalb gibt es vom Grundsatz der Betäubungspflicht eine Reihe von Ausnahmen (§ 5 Abs. 2), zum Beispiel

·    wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt

·    oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens, wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint

·    und bei bestimmten Eingriffen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

In diesen Fällen sind jedoch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

Amputationen und Qualzüchtungen verboten

Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist grundsätzlich ebenso verboten wie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von

Organen oder Geweben eines Wirbeltieres (§6). Das Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

·    ein Tier zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen — zur weiteren Nutzung oder Haltung unfruchtbar gemacht wird,

·    ein Fall des Kastrierens oder des Kennzeichnens vorliegt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden,

·    bestimmte weitere im Gesetz (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) genannte Fälle vorliegen und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,  zum Beispiel Organe zum Zwecke der Transplantation entnommen werden.

Die in den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Eingriffe müssen durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Die übrigen Eingriffe dürfen auch durch eine an­dere Person gemacht werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Auch für die sogenannten Qualzüchtungen gibt es eine neue Regelung (§ 11 b). Danach werden bei Wirbeltieren züchterische Maßnahmen einschließlich der Anwendung bio- oder gentechnischer Methoden verboten, wenn damit gerechnet werden muß, daß — erblich bedingt — Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Dieses Verbot gilt auch für erblich bedingte Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen, wenn damit gerechnet werden muß, daß diese zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Nachkommen führen.

Tierschutzgerechte Haltung auch bei Ein- und Ausfuhr

Die Verbringungs-, Verkehrs- und Hal­tungsverbote (§ 12) wurden ebenfalls neu gefaßt. So dürfen — sobald von einer entsprechenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wurde — Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, vor denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, nicht gehalten oder ausgestellt werden. Darüber hinaus kann künftig unter anderem unter bestimmten Voraussetzungen

   ·    die Einfuhr von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht
        der Europäischen Union angehört, von der Einhaltung von Mindestanforderungen
        hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden
        Bescheinigung abhängig gemacht werden,

   ·     vorgeschrieben werden, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte
        Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,

    ·        die Ausfuhr bestimmter Tiere verboten werden,

    ·       das Halten von Wirbeltieren, insbesondere das Ausstellen untersagt werden,
        wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale tierschutzwidrige
        Handlungen vorgenommen worden sind.

Regelungen für die Landwirtschaft

Das novellierte Tierschutzgesetz enthält eine Reihe von Regelungen, die die landwirtschaftlichen Tierhalter direkt betreffen. So gelten zum Beispiel nur solche Landwirte, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Metzger) haben, beim Betäuben und Schlachten von Tieren als sachkundig.

Haben sie diese Ausbildung nicht, müssen sie den erfolgreichen Besuch eines Fachseminars nachweisen, wenn sie - beispielsweise für die Diretktvermarktung oder für andere regelmäßig Tiere schlachten. Das Töten von Kümmerern oder die Nottötung landwirtschaftlicher Nutztiere im eigenen Bestand machen keinen behördlichen Sachkundenachweis erforderlich.

Vom Grundsatz der Betäubungspflicht gibt es für die Landwirtschaft eine Reihe von Ausnahmen, so zum Beispiel

·   für das Kastrieren unter vier Wochen alter männlicher Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen,
    sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,

·  für die Kennzeichnung von Schweinen Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
    für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch
    Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere
    einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip
    (ausgenommen bei Geflügel), durch Schlagstempel beim Schwein und durch
    Schenkelbrand beim Pferd.

Um im Bereich der Landwirtschaft eine tiergerechte Haltung sowie einen tierschutzgerechten Umgang zu gewährleisten, sind für Aufstallungssysteme, Stalleinrichtungen und auch für Gerätschaften zur Betäubung von Tieren im Rahmen der Schlachtung freiwillige Prüfverfahren vorgesehen. Diese freiwilligen Verfahren haben sich grundsätzlich bewährt, müssen aber im Sinne des Tierschutzes weiterentwickelt werden.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die entsprechenden Anforderungen festzulegen.

Dabei sollen insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätiger Gutachter festgelegt werden.

Kernpunkte der Gesetzesänderung

·    Der Personenkreis, der im Umgang mit Tieren Sachkunde nachweisen muß, wird wesentlich ausgedehnt

·    Eine tierschutzrechtliche behördliche Erlaubnis wird zum Beispiel für den gewerblichen Tiertransport erforderlich.

·    Die Altersgrenze für Personen, die Wirbeltiere erwerben dürfen, wird einheitlich auf 16 Jahre festgelegt.

·    Die Anforderungen an den Umgang mit Tieren, die aus Drittländern eingeführt werden, werden verschärft

·    Zulässige Eingriffe und Behandlungen an Tieren werden erheblich eingeschränkt; so wird zum Beispiel das Kürzen der Hunderuten bis auf wenige Ausnahmen untersagt.

·    Es wird verboten, Tiere durch Ausbildung oder Zucht in tierschutzwidriger Weise aggressiv zu machen.

·    Tierversuche bei der Entwicklung von Kosmetika werden grundsätzlich untersagt.

·    In Zukunft werden grundsätzlich alle Wirbeltiere, die zu wis­senschaftlichen Zwecken gehalten werden (nicht nur Versuchstiere), der Obhut eines Tierschutzbeauftragten unterstellt.

·    Statistische Angaben über die Verwendung von Wirbeltieren können künftig außer bei Tierversuchen auch in weiteren tierschutzrelevanten Bereichen der Wissenschaft, Forschung, Lehre und biomedizinischen Produktion erhoben werden. Verfahren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, die belastend für die verwendeten Tiere sind, müssen künftig angezeigt werden.

·    Bei der Genehmigung von Tierversuchen werden unnötige bürokratische Hürden abgebaut.

 

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