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Internetseite des Berufskollegs der Landwirtschaftkammer NRW, Fachschulen für Agrarwirtschaft, Borken
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Tierschutzgesetz novelliertDr.
Gerhard Baumgartner aus: a i d 8/98; - geringfügig ergänzt und abgeändert von LD H. Wilms-Rademacher Das
deutsche Tierschutzgesetz wurde letztmalig 1986 umfassend novelliert. Dabei wurde das Tier
ausdrücklich als Mitgeschöpf anerkannt. Eine weitere Novellierung, die der
Weiterentwicklung des Tierschutzbewußtseins in der Bevölkerung Rechnung tragen und die
das deutsche an EG-Recht angleichen sollte, war Ende der vergangenen Legislaturperiode
gescheitert. Eine erneute Initiative hat jetzt zum Erfolg geführt. Die Novelle des
Tierschutzgesetzes ist zum 1. Juni in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen werden im folgenden
Beitrag vorgestellt: Kenntnisse
und Fähigkeiten beim Umgang mit Tieren verlangt In
der Gesetzesnovelle wurde die sogenannte Tierhalternorm (§2) erweitert; bisher schrieb sie nur vor, wie ein
Tier zu halten, zu pflegen und unterzubringen ist. In Zukunft muß der Halter auch über
die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen und dies gegebenenfalls nachweisen können.
Diese Forderung zieht sich wie ein roter Faden durch die Bestimmungen des novellierten
Gesetzes. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde ermächtigt,
Vorschriften über Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen zu erlassen,
die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben, sowie über den Nachweis dieser
Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig einer derartigen Tätigkeit
nachgehen . Behördliche
Erlaubnis gefordert Personen,
die gewerbsmäßig Tiertransporte durchführen, müssen, sobald die entsprechende
Verordnungsermächtigung ausgeschöpft wird, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde
besitzen. Dasselbe gilt für diejenigen, die Tiere im Verlaufe eines Transports in einer
Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen. Eine
ausdrückliche behördliche Erlaubnis braucht in Zukunft auch derjenige, der Tiere in
einer Einrichtung hält, in der diese zur Schau gestellt werden (z. B. in Zoos), oder der
für Dritte Hunde zu Schutzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält. Dasselbe
gilt für Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere (ausgenommen landwirtschaftliche
Nutztiere) züchten oder halten, die mit Wirbeltieren handeln, einen Reit- oder
Fahrbetrieb unterhalten, Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen wollen. Diese
Erlaubnis (§11) darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche
Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs
mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat. Den Nachweis muß sie auf Verlangen in einen Fachgespräch bei der zuständigen
Behörde erbringen. Darüber hinaus muß sie die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die
für die Tierhaltung vorgesehenen Räume und Einrichtungen müssen eine artgerechte
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und den Anforderungen des § 2
entsprechen. Die behördliche Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, befristet und unter bestimmten Auflagen erteilt werden. Sachkundenachweis
erforderlich Wer
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im
Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde
nachweisen. Die Sachkunde kann durch Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgang mit
Tieren oder entsprechende Unterrichtung erlangt worden sein. Eine behördliche Erlaubnis
zur Ausübung der Tätigkeit ist hier nicht erforderlich. Auch
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten,
müssen künftig gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen
(§4 Abs. 1 a). Für die Erwerbsfischerei gilt diese Regelung entsprechend. Bestimmte
abgeschlossene Berufsausbildungen (z.B. als Metzger, Tier- oder Fischwirt) können
unmittelbar als Sachkundenachweis gelten. Darüber hinaus kann die Sachkunde auch durch
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen werden. Verbotsliste
erweitert Um
Tiere besser vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu schützen, wurde eine Reihe
schmerzhafter Praktiken verboten. So
ist es künftig untersagt, ·
einem
Tier Leistungen abzuverlangen (auch nicht mit Hilfe bestimmter leistungsteigernder
Eingriffe und Behandlungen), die es sonst oder wegen seines körperlichen Zustandes nicht
erbringen kann, ·
bei
einem Tier im Training, bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen
leistungssteigernde Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind (auch Dopingmittel sind verboten), ·
ein
Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses
Verhalten ·
bei
ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt, ·
im
Rahmen artgemäßer Kontakte mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt, ·
seine
Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren
Leiden oder Schäden führen, sowie ·
ein
Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines
Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt
und ihm dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (es sei denn,
dies ist nach Bundes- oder Landesrecht zulässig). Für
Eingriffe an Tieren strengere Maßstäbe An
einem Wirbeltier dürfen Eingriffe, die mit Schmerzen verbunden sind, grundsätzlich nicht
ohne Betäubung vorgenommen werden (§5 Abs. 1). Die Betäubung von warmblütigen
Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien muß von einem Tierarzt vorgenommen werden,
für die Verwendung von Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen
zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Eine
Betäubung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht zweckmäßig oder möglich. Deshalb
gibt es vom Grundsatz der Betäubungspflicht eine Reihe von Ausnahmen (§ 5 Abs. 2), zum
Beispiel ·
wenn
bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt ·
oder
der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung
verbundene Beeinträchtigung des Befindens, wenn die Betäubung im Einzelfall nach
tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint ·
und
bei bestimmten Eingriffen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. In
diesen Fällen sind jedoch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder
Leiden der Tiere zu vermindern. Amputationen
und Qualzüchtungen verboten Das
vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist grundsätzlich ebenso
verboten wie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen
oder Geweben eines Wirbeltieres (§6). Das Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Eingriff im
Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten oder bei jagdlich zu führenden Hunden
für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken
nicht entgegenstehen, ·
ein
Tier zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen zur weiteren Nutzung oder Haltung unfruchtbar gemacht
wird, ·
ein
Fall des Kastrierens oder des Kennzeichnens vorliegt und die gesetzlichen
Rahmenbedingungen beachtet werden, ·
bestimmte
weitere im Gesetz (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) genannte Fälle vorliegen und der Eingriff im
Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz
anderer Tiere unerläßlich ist, zum Beispiel
Organe zum Zwecke der Transplantation entnommen werden. Die
in den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Eingriffe müssen durch einen Tierarzt
vorgenommen werden. Die übrigen Eingriffe dürfen auch durch eine andere Person gemacht
werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Auch für die sogenannten Qualzüchtungen gibt es eine neue Regelung (§ 11 b). Danach werden bei Wirbeltieren züchterische Maßnahmen einschließlich der Anwendung bio- oder gentechnischer Methoden verboten, wenn damit gerechnet werden muß, daß erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Dieses Verbot gilt auch für erblich bedingte Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen, wenn damit gerechnet werden muß, daß diese zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Nachkommen führen. Tierschutzgerechte Haltung auch bei Ein- und AusfuhrDie
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12) wurden ebenfalls neu gefaßt. So
dürfen sobald von einer entsprechenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht
wurde Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, vor denen anzunehmen ist,
daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, nicht gehalten oder
ausgestellt werden. Darüber hinaus kann künftig unter anderem unter bestimmten
Voraussetzungen ·
die Einfuhr von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem
Staat, der nicht ·
vorgeschrieben werden, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft
nur über bestimmte
·
die Ausfuhr
bestimmter Tiere verboten werden,
·
das
Halten von Wirbeltieren, insbesondere das Ausstellen untersagt werden, Regelungen für die LandwirtschaftDas
novellierte Tierschutzgesetz enthält eine Reihe von Regelungen, die die
landwirtschaftlichen Tierhalter direkt betreffen. So gelten zum Beispiel nur solche
Landwirte, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Metzger)
haben, beim Betäuben und Schlachten von Tieren als sachkundig. Haben sie
diese Ausbildung nicht, müssen sie den erfolgreichen Besuch eines Fachseminars
nachweisen, wenn sie - beispielsweise für die Diretktvermarktung oder für andere
regelmäßig Tiere schlachten. Das Töten von Kümmerern oder die Nottötung
landwirtschaftlicher Nutztiere im eigenen Bestand machen keinen behördlichen
Sachkundenachweis erforderlich. Vom Grundsatz
der Betäubungspflicht gibt es für die Landwirtschaft eine Reihe von Ausnahmen, so zum
Beispiel · für das Kastrieren unter vier Wochen alter männlicher Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen, · für die
Kennzeichnung von Schweinen Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, Um im Bereich
der Landwirtschaft eine tiergerechte Haltung sowie einen tierschutzgerechten Umgang zu
gewährleisten, sind für Aufstallungssysteme, Stalleinrichtungen und auch für
Gerätschaften zur Betäubung von Tieren im Rahmen der Schlachtung freiwillige
Prüfverfahren vorgesehen. Diese freiwilligen Verfahren haben sich grundsätzlich
bewährt, müssen aber im Sinne des Tierschutzes weiterentwickelt werden. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die entsprechenden Anforderungen festzulegen. Dabei sollen insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der
freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger
Prüfverfahren tätiger Gutachter festgelegt werden. Kernpunkte der Gesetzesänderung ·
Der Personenkreis, der im Umgang mit
Tieren Sachkunde nachweisen muß, wird wesentlich ausgedehnt ·
Eine tierschutzrechtliche
behördliche Erlaubnis wird zum Beispiel für den gewerblichen Tiertransport erforderlich. ·
Die Altersgrenze für Personen, die
Wirbeltiere erwerben dürfen, wird einheitlich auf 16 Jahre festgelegt. ·
Die Anforderungen an den Umgang mit
Tieren, die aus Drittländern eingeführt werden, werden verschärft ·
Zulässige Eingriffe und Behandlungen
an Tieren werden erheblich eingeschränkt; so wird zum Beispiel das Kürzen der Hunderuten
bis auf wenige Ausnahmen untersagt. ·
Es wird verboten, Tiere durch
Ausbildung oder Zucht in tierschutzwidriger Weise aggressiv zu machen. ·
Tierversuche bei der Entwicklung von
Kosmetika werden grundsätzlich untersagt. ·
In Zukunft werden grundsätzlich alle
Wirbeltiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden (nicht nur
Versuchstiere), der Obhut eines Tierschutzbeauftragten unterstellt. ·
Statistische Angaben über die
Verwendung von Wirbeltieren können künftig außer bei Tierversuchen auch in weiteren
tierschutzrelevanten Bereichen der Wissenschaft, Forschung, Lehre und biomedizinischen
Produktion erhoben werden. Verfahren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, die belastend für die verwendeten
Tiere sind, müssen künftig angezeigt werden. ·
Bei der Genehmigung von Tierversuchen
werden unnötige bürokratische Hürden abgebaut.
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